Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder – Spree

Amt Brieskow-Finkenheerd, den 19.12.2019

Öffentliche Bekanntmachung

 

Der Landkreis Oder – Spree, Veterinär – und Lebensmittelüberwachungsamt, erlässt als zuständige Behörde folgende

 

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Der Landrat

vom 17.12.2019

 

Feststellung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der benachbarten Republik Polen

 

 

Auf der Grundlage der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 11.12.2019 wird auf Grund des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der benachbarten Republik Polen zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschweinpopulation und der Schwarzwildpopulation durch Tierseuchen gemäß § 3a i.V.m § 14 l der Schweinepest-Verordnung nachfolgend angeordnet:

 

  1. gemäß § 3a i.V.m. § 14l Schweinepestverordnung gegenüber allen Jagdausübungsberechtigten im Landkreis Oder - Spree

 

  1. die verstärkte Bejagung von Schwarzwild unter Nutzung aller jagdlichen Methoden, zur deutlichen Reduzierung der Wildschweinpopulation im gesamten Landkreis Oder-Spree, insbesondere in den an Oder und Neiße angrenzenden Jagdgebieten der Ämter Brieskow-Finkenheerd und Neuzelle sowie der Stadt Eisenhüttenstadt;

 

  1. die Durchführung verstärkter Fallwildsuche in den Ämtern Brieskow-Finkenheerd und Neuzelle sowie der Stadt Eisenhüttenstadt;

 

  1. die Anzeige, Kennzeichnung und Probennahme zur virologischen Untersuchung (Tupfer, Tierkörperteile, Blut) jedes verendet aufgefundenen Wildschweins, einschließlich Unfallwild. Der Fundort ist auf dem Wildursprungsschein zu vermerken. Die Bergung erfolgt nach jagdrechtlichen Vorgaben.

Die Abgabe der Proben erfolgt im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree (VLÜA des LOS) in 15848 Beeskow, Schneeberger Weg 40, sowie in den in der Anlage 1 dieser Verfügung benannten Nebenstellen in Fürstenwalde, Erkner und Eisenhüttenstadt.

 

  1. gegenüber allen Schweinehaltern im Landkreis Oder-Spree

 

  1. Alle Schweinehalter, deren Schweinehaltung bislang nicht beim VLÜA des LOS registriert ist, werden aufgefordert, ihrer Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 4 Schweinehaltungshygieneverordnung und § 26 Viehverkehrsverordnung unverzüglich nachzukommen.

Dazu ist das auf der Internetseite des Landkreises Oder-Spree unter

 

Wirtschaft-Ordnung/Veterinär-und Lebensmittelüberwachung/Tiergesundheit-Tierseuchenbekämpfung/Schwerpunkte: Registrierung von Nutztierhaltungen gemäß Viehverkehrsverordnung – Anzeige des Tierbestandes nach VVVO

 

eingestellte Formblatt zu nutzen.

 

  1. Die sofortige Vollziehung nach Punkt 4 wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit (Punkte 1 bis 3) aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i.V.m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).

Begründung:

Die Afrikanische Schweinepest ist eine virusbedingte, hochansteckende und gefährliche Tierseuche, die unter natürlichen Bedingungen auf Haus- und Wildschweine übertragbar ist.

Sie ist in vielen Ländern verbreitet und in ihrer klassischen Verlaufsform durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Hauptüberträger der Seuche sind virus-ausscheidende Schweine, der Erreger wird über Nasen- Rachen-, Augensekret und Speichel, später auch über Urin und Kot ausgeschieden. Übertragen wird der Erreger durch direkten Kontakt von Tier zu Tier, über Fleisch infizierter Schweine  oder Speiseabfälle, aber auch indirekt über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände, Zecken oder Schadnager. Die Inkubationszeit, d.h. die Zeit von der Einschleppung des Erregers bis zum Auftreten der ersten Krankheitssymptome, beträgt etwa 7 bis 10 Tage.

 

Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest kann auf Grund der klinischen Symptome, der Leistungseinbußen und der Tierverluste in den betroffenen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest jedoch auch für die umliegenden, nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, führen zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.

 

Entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist das VLÜA des LOS für die Durchführung des TierGesG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde.

 

In der polnischen Wojewodschaft Lebuser Land wurde der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt. Gemäß § 14 l der Schweinepest-Verordnung kann die in Deutschland zuständige Behörde Maßnahmen entsprechend der §§ 14d bis 14j der Schweinepest-Verordnung anordnen. Die in Punkt 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen dienen zum vorbeugenden Schutz der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Gebiet des Landkreises Oder-Spree.

 

Gemäß § 37 TierGesG hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen unter Punkt 1 bis 3 keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.

 

Die sofortige Vollziehung für Punkt 4 ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, um eine schnellstmögliche Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu ermöglichen und die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen, um hohe wirtschaftliche Verluste zu verhindern. Durch den Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs auftreten würde, könnte es zur Weiterverbreitung des Erregers kommen.

 

Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zieles ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, den Zweck der Verfügung, den sofortigen Schutz vor der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest, zu erfüllen. Die Maßnahmen sind erforderlich. Sie führen nicht zu einem Nachteil, der zu dem entsprechenden Erfolg, also dem Schutz vor einer Tierseuche, erkennbar außer Verhältnis steht. Das private Interesse einzelner Personen oder Personengruppen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen.

 

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 24, 37, 38 Abs. 11 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)
  • § 1 Abs.1 und 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG),
  • §§ 3a und 14 sowie 25a der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung),
  • § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
  • § 37 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; Abs. 5 Satz 1  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV),
  • Anordnung von Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) vom 11.12.2019

 

in der jeweils geltenden Fassung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Veterinär – und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Falls der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur1 zu versehen. Er ist unter der E-Mail-Adresse vps@l-os.de einzureichen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.l-os.de/vps abrufbar sind.

 

Fußnote:

1) vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)

 

Hinweis:

Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung können im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder- Spree, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow oder auf der Internetseite des Landkreises Oder-Spree (LOS) www.l-os.de eingesehen werden.

 

Jeder Fund von Schwarzwild, der einen Verdacht auf Afrikanische Schweinepest (ASP) begründet, ist dem VLÜA des LOS sofort unter veterinaeramt@l-os.de, Fax: 03366-35-1994, Tel.:03366-35-1901 oder -1932 zu melden.

                                              

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 25 Abs.1 Schweinepest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € belegt werden.

 

 

 

Rolf Lindemann                                                                                Beeskow, den 17.12.2019

Landrat

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Erreichbarkeit  des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Oder-Spree mit den einzelnen Außenstellen zur Ausgabe von Tupfern/Informationsmaterialien und Entgegennahme von Probenmaterial Fallwild (Anträge zur Fallwildprämie werden vor Ort ausgefüllt)

 

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Schneeberger Weg 40

15848 Beeskow

täglich 08:00 -12:00 Uhr und 13:00- 15:00 Uhr

 

03366 351932

           351933

Nebenstelle Fürstenwalde

Hegelstraße 23a

15517 Fürstenwalde/Spree

täglich 07:30 – 09:00 Uhr

03361 5991980

           5991981

 

 

Nebenstelle Eisenhüttenstadt

Karl-Marx-Straße 36

15890 Eisenhüttenstadt

täglich 12:00 Uhr

nach telefonischer Vereinbarung

 

03366 351968

           351901

 

(Anrufe 7:00 Uhr oder 16:00 Uhr möglich)

Nebenstelle Erkner

Ladestraße 1

15537 Erkner

 

 

Die. und Do. 07:00 – 08:00 Uhr

Bitte 03362 29991975 anrufen,

da das Gebäude früh verschlossen ist.